Kraftfahrzeug-Mietbedingungen

der Stefan Sperber GmbH, Bruckwiesenstraße 14, 90441 Nürnberg

  1. Allgemeines
    Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Kraftstoffkosten, Öl und sonstige Schmier- und Verbrauchsstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass nach Bekanntgabe der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Dritten, Mietzahlungen ausschließlich an diesen zu leisten sind.
  2. Versicherung
    Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Mietvertrag). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten Sperber-Versicherungsprämie.
  3. Auslandsfahrten
    Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss des Mietvertrages aus-drücklich dem Vermieter gemeldet und von diesem schriftlich genehmigt werden. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete, die Staaten der ehemaligen UdSSR und den asiatischen Teil der Türkei. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter haftet der Mieter für sämtlichen sich hieraus ergebenden Schäden, insbesondere auch für Mietausfall. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Einhaltung verantwortlich.
  4. Besondere Pflichten des Mieters
    Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetzte sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei der Stefan Sperber GmbH durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetztes, der Straßenverkehrsordnung( § 22, Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes sowie das Mietobjekt in einem sauberen und gepflegten Zustand zuhalten. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
  5. Mietdauer und Rückgabe
    Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Mietobjektes liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mangelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurückzugeben, an dem ihm das Mietobjekt übergeben wurde. Stellt der Vermieter das Mietobjekt außerhalb der Geschäfts-zeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnend en Rückgabeprotokolls. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückstellung, aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Miet-vertragsendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabeverpflichtung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
  6. Zahlungsbedingungen
    Der Mietpreis ist monatlich im Voraus rein netto ohne jeden Abzug bar zur Zahlung an den Vermieter fällig. Erhöht sich die Kfz- Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruch wird ein Kostenbeitrag von € 25.- + MwSt. pauschal berechnet. Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei der Übergabe des Mietobjektes im Voraus bar oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Kunde (alternativ: der Unterfertigende) hiermit an die Stefan Sperber GmbH sämtliche Forderungen gegenüber Dritte ab, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietobjektes für den Dritten entstehen.
  7. Reparaturen
    Vor Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, ist der Mieter verpflichtet, die schriftliche Kostenübernahme mit Angabe des Reparaturumfanges und der reparierenden Fachwerkstatt anzufordern. Der Reparaturauftrag wird direkt vom Vermieter an die reparierende Fachwerkstatt vergeben. Der Mieter ist nicht berechtigt im Namen und für Rechnung des Vermieters Aufträge zu erteilen. Auch bei Aufträgen auf Namen und für Rechnung des Mieters ist ab einer Auftragssumme von € 150,– zzgl. Mwst. die Freigabe des Vermieters vor Auftragserteilung einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter nicht pauschal von den Reparaturkosten frei. Für Ausfalltage, soweit sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.
  8. Verhalten bei Unfällen und Schäden
    Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet, zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen, dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; das Mietobjekt nur dann stehen zulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Nürnberg zurück zubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand -, Entwendungs- u. Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachende Reifenschäden und -platzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
  9. Haftung des Mieters
    Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadensfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche :

    • der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
    • die auf Alkohol- u. Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungseinschränkungen oder gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen sind.
    • unter schuldhaften Verstoß gegen eine oder mehrere der oben genannten Ziffern entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadensfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
    • von der Teil-/ Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden;
    • für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung.
  10. Autobahnmautgesetz
    Dem Mieter ist das Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) bekannt. Als Mautschuldner im Sinne des § 2 Nr. 3 ABMG übernimmt der Mieter alle, während der Mietvertragslaufzeit entstehenden Rechte und Pflichten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter insoweit von allen Verpflichtungen aus dem Gebrauch des Mietobjektes anfallenden Mauttarife.
  11. Beweislastregelung
    Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.
  12. Haftung des Vermieters
    Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietobjekt zurücklässt, nicht verpflichtet.
  13. Schriftform
    Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit im übrigen nicht.
    Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürften der Schriftform.
  14. Erfüllungsort / Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Nürnberg. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.